Antrag Elternzeit
Antrag OFZ

Informationen zur Elternzeit

Elternzeit

1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Beamte und Arbeitnehmer, wenn sie

• mit ihrem Kind

• mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfüllen, oder

• mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Flexibilisierung der Elternzeit

Für Geburten ab dem 01.07.2015 gelten folgende Regelungen: Von den 3 Jahren Elternzeit pro Elternteil können nun 24 Monate (voher 12) zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Außerdem kann die Elternzeit in 3 (bisher 2) Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden.

2. Können Eltern die Elternzeit untereinander aufteilen?

Mütter und Väter haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde können bis zu 12 Monate auch auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

3. Wann muss der Antrag auf Elternzeit gestellt werden?

Die Elternzeit soll 7 Wochen vor Beginn schriftlich über die Schulleitung (Dienstweg) beim Kultusministerium beantragt werden. Dabei soll angegeben werden, für welchen Zeitraum Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Für Arbeitnehmer sind Antragsfrist und Aussage zur Inanspruchnahme zwingend. Bei Beamten kann die Frist von 7 Wochen verlängert werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

Antrag unter: https://www.km.bayern.de/unterrichten/dienst-und-beschaftigungsverhaltnis/formulare oder als PDF Antrag Elternzeit – link

4. Kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden?

Eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers/ des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder eines besonderen Härtefalls (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes.

5. Kann die Elternzeit unterbrochen werden, weil ein weiteres Kind erwartet wird (erneuter Mutterschutz in der Elternzeit)?

Eine bereits angetretene Elternzeit kann zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen bei der Geburt eines weiteren Kindes unterbrochen werden. Die Beamtin erhält dann während der Mutterschutzzeit Bezüge (entsprechend dem für diesen Zeitraum ohne Berücksichtigung der Elternzeit maßgebenden Beschäftigungsumfang, also die Bezüge, die sie vor der Elternzeit erhalten hat). Bsp: Eine Frau arbeitet Vollzeit, nimmt dann nach der Geburt des 1. Kindes Elternzeit. Innerhalb dieser Elternzeit (egal, ob sie in der Elternzeit beurlaubt ist oder Teilzeit in Elternzeit arbeitet) beginnt der erneute Mutterschutz für das 2. Kind. Die Mutter kann beantragen, die Elternzeit vor Beginn des erneuten Mutterschutzes für das 2. Kind zu unterbrechen. Dann erhält sie während der Mutterschutzzeit ihr Vollzeitgehalt, welches sie vor der Elternzeit des 1. Kinder bezogen hat.

Das gleiche gilt für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes bei Arbeitnehmerinnen. Mit dem Abbruch der Elternzeit endet auch die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Nach dem Mutterschutz werden die Bezüge nach den dann bestehenden Verhältnissen bezahlt. Die Regelung „Unterbrechung der Elternzeit für erneuten Mutterschutz“ gilt nur für ELTERNZEIT – nicht jedoch für eine familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG/ § 28 TV-L) der Teilzeitbeschäftigung (Art. 89 BayBG/§ 11 TV-L), letztere können nicht zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind beendet werden. KMS Nr. II.5 − 5 P 1047 – 1b .18 409 vom 05.03.2013

6. Kann während der Elternzeit gearbeitet werden?

Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Wochenstunden (entspricht 19 Stunden wissenschaftlicher Unterricht) wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine bereits vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann während der Elternzeit im Rahmen des zulässigen Umfangs fortgesetzt werden. Beamte dürfen während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung auch in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer leisten oder eine sonstige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die zeitliche Beanspruchung den zulässigen Umfang von wöchentlich 32 Stunden nicht überschreitet.

Wiederverwendung: Wenn man nach einer Beurlaubungszeit wieder in den aktiven Dienst (Teilzeit/ Teilzeit in Elternzeit, Vollzeit) zurückkehren möchte, muss man einen Antrag auf Wiederverwendung stellen, dies sollte ca. ein halbes Jahr vor der beabsichtigten Rückkehr geschehen. Zuvor sollte mit der Schulleitung über die Rückkehr gesprochen werden. Anträge auf Wiederverwendung oder Wiederverwendung mit Versetzung sind nur noch über das Onlineportal des Kultusministeriums unter folgendem Link möglich:

https://www.realschulebayern.de/lehrer/personalien/versetzungwiederverwendung/

7. Wann muss der Antrag auf Wiederverwendung nach der Elternzeit gestellt werden?

Wenn man nach einer Beurlaubung wieder in den aktiven Dienst (Teilzeit/Teilzeit in Elternzeit, Vollzeit) zurückkehren möchte, muss ein Antrag auf Wiederverwendung gestellt werden. Der Antrag auf Wiederverwendung, bzw. Wiederverwendung mit Versetzung ist über das online Portal des Kultusministeriums jeweils etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die genauen Öffnungszeiten des online Portals werden im jährlichen KMS zur Versetzung und Wiederverwendung publiziert, bzw. können diese im BRN unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.realschulebayern.de/lehrer/personalien/versetzungwiederverwendung/

Die Zugangsdaten für das online Portal erhalten die Bewerber jeweils über Ihre Stammschule.

Eine Wiederverwendung an der Stammschule sollte unabhängig von der Dauer der Beurlaubung durch die Schulleitung ermöglicht werden.

8. Was ist der Unterschied zwischen Teilzeit in Elternzeit – und – familienpolitischer Teilzeit?

Teilzeit in Elternzeit (Art 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG):

  • Stundenmaß/UPZ: 1 – 19 Stunden wissenschaftlicher Unterricht
  • Beantragung des sog. KV Zuschlages (beim LfF)
  • Unterbrechung einer bereits genehmigten Elternzeit für einen erneuten Mutterschutz auf Antrag möglich!

Familienpolitische Teilzeit (Art 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG)

  • Stundenmaß/UPZ: 5 – 23 Stunden wissenschaftlicher Unterricht
  • KV Zuschlag entfällt

9. Elternzeit und die Auswirkungen auf die Pension:

Kindererziehungszuschlag bei vollständiger Beurlaubung während der ersten drei Lebensjahre des Kindes:

Für jedes Kind erhält der Beamte dem die Kindererziehung zugeordnet ist einen sog. Kindererziehungszuschlag für 36 Monate wenn dieser wegen der Erziehung des Kindes nicht berufstätig war und deswegen nicht die vollen Pensionsbezüge erwirtschaften konnte.

Kindererziehungsergänzungszuschlag bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit, bzw. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes:

Es gibt einen Kindererziehungsergänzungszuschlag für die Erziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, wenn

a) mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden

b) während der Kindererziehung gearbeitet wird

Dieser Zuschlag steht nicht neben dem Kindererziehungszuschlag zu. Das heißt, wenn man während der Kindererziehungszeit Teilzeit arbeitet (d. h. während der Kindererziehungszeit liegen Zeiten im Beamtenverhältnis vor, die ruhegehaltfähig sind), erhält man keinen Kindererziehungszuschlag, sondern einen Kindererziehungsergänzungszuschlag (in Ergänzung zur Teilzeitbesoldung).

10. Beihilfeanspruch während der Elternzeit:

Grundsätzlich besteht während der Elternzeit immer ein eigener Beihilfeanspruch (dabei ist nicht relevant, ob eine vollständige Beurlaubung besteht oder mit Teilzeit in Elternzeit gearbeitet wird). Dieser Beihilfeanspruch beträgt unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder 70 Prozent.

Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt, wird der erhöhte Bemessungssatz nur an den Berechtigten gezahlt, der den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Nach Ablauf der Elternzeit bestimmt sich der Bemessungssatz wieder nach den Grundvorgaben des Beihilferechts.

11. Gibt es während der Elternzeit einen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung?

Beamte können einen Zuschuss zu den Beiträgen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer der Elternzeit bis zu monatlich 30,00 Euro beantragen. Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich der Betrag auf 80 Euro. Bei einer gemeinsamen Elternzeit der Eltern steht der Anspruch dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familien und Ortszuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (§ 15 Urlaubsverordnung: Krankheitsfürsorge während der Elternzeit) Das Formular hierfür heißt „KV-Erklärung“www.lff.bayern.de -> Rubrik Formularcenter Besoldung.

12. Gibt es einen Familienzuschlag oder Kindergeld?

Für Beamte gibt es sowohl den Familien und Ortszuschlag, als auch Kindergeld. Für die Beantragung des Familien und Ortszuschlages für das Kind muss die Geburtsurkunde an der Schule abgegeben und die OFZ Erklärung ausgefüllt werden.

Erklärung unter:

https://www.lff.bayern.de/formulare/formularsuche/besoldung/

Als PDF Antrag OFZ – link

Antrag auf Kindergeld über die Familienkasse Bayern:

https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/141312744444

Checkliste und Formalitäten rund um die Geburt (ohne Gewähr auf Vollständigkeit!):

Vor der Geburt

  • Vorlage der Mutterschutzbescheinigung bei der Schulleitung – Bescheinigung vom Arzt!
  • Bei Folgeschwangerschaft während der Elternzeit: Antrag auf Unterbrechung der EZ für einen erneuten Mutterschutz – formloser Antrag über den Dienstweg an das Kultusministerium!

Nach der Geburt:

  • Antrag auf Elternzeit sieben Wochen vor Beginn (eine Woche nach der Geburt) – „Elternzeitantrag“ (Formulare KM Bayern)!
  • Antrag auf Elterngeld – „Elterngeldantrag“ (Formular unter zbfs.bayern.de)!
  • Antrag auf Kindergeld – „Kindergeldantrag“ (Formularcenter Landesamt für Finanzen – NEU seit Juni 2022 über die Landesfamilienkasse)
  • Antrag auf Familien und Ortszuschlag – OFZ Erklärung
  • Antrag auf Zuschuss zur privaten Krankenversicherung – „KV Erklärung“ (Formularcenter LfF)
  • Versicherung des Kindes über den Partner der beihilfeberechtigt ist, dann beim nächsten Antrag auf Beihilfe: Aufnahme der Daten des Kindes wenn das Kind über den Beihilfeempfänger versichert ist (beim Erstantrag Geburtsurkunde mit senden)