Einstellungsdaten und Jobangebote

Das BRN sowie das Bayerische Staatsministerium haben eine Stellenbörse für Lehrkräfte. Die offenen Stellen und Angebote an den Realschulen in Bayern finden Sie unter den angegebenen Links:

Offene Stellen BRN

Stellenbörsen KM

Alternativ können auch Stellengesuche aufgeben werden.

Warteliste

Lehramtsbewerber: Informationen rund um die „Wartelisten“

Wenn man keine Stelle an einer staatlichen Realschule angeboten bekommt, gibt es kein „Absageschreiben“ vom Kultusministerium, aber man wird darüber informiert, dass man auf die Wartelisten gesetzt wird: Nach Abschluss des Einstellungsverfahrens werden die Bewerber, die für die Aufnahme in die Wartelisten in Frage kommen, schriftlich benachrichtigt, dass sie auf die Wartelisten aufgenommen werden. Diesem Schreiben liegt ein Datenblatt für die Wartelisten bei, das fristgerecht an das Kultusministerium zurückzusenden ist.

Für Referendare, die aufgrund ihrer Prüfungsnoten für eine Einstellung in den staatlichen Realschuldienst grundsätzlich in Betracht kommen, jedoch wegen zu geringen Bedarfs oder mangels freier Stellen nicht in den staatlichen Realschuldienst übernommen werden können, legt das Kultusministerium Wartelisten an.

In die Wartelisten wird man dann aufgenommen, wenn alle Voraussetzungen für eine Einstellung in den staatlichen Realschuldienst erfüllt werden, insbesondere darf sowohl die Gesamtprüfungsnote als auch die Note der Zweiten Staatsprüfung nicht schlechter als 3,50 sein.

Wer die Zweite Staatsprüfung freiwillig wiederholt hat, wird (nach der Wiederholung) mit beiden Gesamtprüfungsnoten und Prüfungsjahrgängen in die Wartelisten eingetragen.

  • wenn man eine bis zum 10. August angebotene Stelle an einer staatlichen Realschule Bayerns nicht fristgerecht beantwortet oder ablehnt.
  • wenn man im nichtstaatlichen öffentlichen Schuldienst (kommunale Schule) Bayerns oder im öffentlichen Schuldienst außerhalb Bayerns eine unbefristete Anstellung mit Vollbeschäftigung oder eine Planstelle angenommen hat. Das Kultusministerium ist unverzüglich nach Annahme der Stelle darüber zu informieren!
  • wenn man vom Katholischen Schulwerk in Bayern zum Kirchenbeamten ernannt worden ist. Eine sonstige Anstellung an privaten, staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen beeinträchtigt somit den Verbleib auf den Wartelisten nicht!
  • wenn man 5 Jahre nach der Eintragung in die Wartelisten noch nicht berücksichtigt werden konnte. In diesem Fall kann man sich als „Freier Bewerber“ mit dem entsprechenden Formblatt trotzdem noch bewerben.

Referendare, die zum 12.9. des nächsten Schuljahres nicht in den staatlichen Realschuldienst eintreten wollen, können ihre Aufnahme in die Wartelisten mit dem Bewerbungsformblatt beantragen. Informationen zur Bewerbung aus dem laufenden Prüfungsjahrgang liegen den Seminarschulen vor und wurden von den Seminarleitungen bereits an alle Absolventen aus dem laufenden Prüfungsjahrgang übermittelt.

Die Berücksichtigung eines Bewerbers aus den Wartelisten setzt voraus, dass er spätestens zum 30.4. des Jahres, in dem er eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst anstrebt, eine Bereitschaftserklärung abgegeben hat. D. h. man muss sich selbst aktiv darum kümmern und seine Bereitschaft jedes Jahr wieder rechtzeitig an das Kultusministerium verschicken! Ansonsten erfolgt keine Berücksichtigung!

Die Abgabe der Bereitschaftserklärung besagt, dass der Bewerber für das folgende Schuljahr keine vertragliche Bindung eingegangen ist, die einer Übernahme in den Staatsdienst entgegensteht. Es werden nur solche Bewerber beim Einstellungsverfahren berücksichtigt, die im Falle der Annahme des staatlichen Angebots nicht gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber vertragsbrüchig werden müssen. Ein staatliches Angebot, das dieser Regelung widerspricht, ist ungültig. Sollte ein Bewerber ein Vertragsverhältnis eingehen oder eingegangen sein, welches ihm die rechtzeitige Kündigung unmöglich macht, so ist er verpflichtet, dies dem Kultusministerium unmittelbar mitzuteilen. Spricht der bisherige Arbeitgeber für den Fall des staatlichen Angebots eine Freigabeerklärung aus, so ist diese zusammen mit der Bereitschaftserklärung dem Kultusministerium zuzuleiten. Sollte dennoch nach Abgabe der Bereitschaftserklärung vor dem 10. August ein Bewerber ein Vertragsverhältnis eingehen oder eingegangen sein, welches ihm die rechtzeitige Kündigung unmöglich macht, so ist er verpflichtet, dies dem Kultusministerium per Fax (089/ 2186 2805) unmittelbar mitzuteilen. Eine solche Mitteilung kommt einem Zurückziehen der Bereitschaftserklärung gleich. Das entsprechende Formblatt „Rückzug der Bereitschaftserklärung“ finden Sie auf der Homepage des Staatsministeriums unter der Rubrik Lehrer-Stellen-Warteliste-Punkt 4. Wer sich bis zum 30. April nicht meldet, scheidet aus den Wartelisten zwar nicht aus, kann jedoch in den folgenden 12 Monaten am Auswahlverfahren nicht teilnehmen. Die Beweislast für die fristgerechte Vorlage der Bereitschaftserklärung trägt der Bewerber.

Bewerber, die für das jeweilige Schuljahr eine Bereitschaftserklärung abgegeben haben, müssen vom 1. Juli bis Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres unter einer von ihnen in der Bereitschaftserklärung anzugebenden Adresse/Telefonnummer/E-Mail erreichbar sein bzw. für die Nachsendung ihrer Post sorgen.

Falls innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt eines Stellenangebots keine Antwort erfolgt, muss der Bewerber damit rechnen, von den Wartelisten gestrichen zu werden.

Die Wartelistenberechtigung gilt in der Regel für einen Zeitraum von 5 Jahren, unabhängig davon, ob man in diesen Jahren tatsächlich eine Bereitschaftserklärung abgegeben hat oder nicht.

Bei Neueinstellungen von Lehramtsbewerbern sind grundsätzlich 60% der Stellen mit Bewerbern aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang und 40% der Stellen mit Bewerbern aus den Wartelisten zu besetzen. Soweit die Bewerber nach Fächerverbindungen auszuwählen sind, gilt die Relation 60:40 für die jeweilige Fächerverbindung.
Allerdings: Ein Wartelistenbewerber, der im Rahmen der 40%-Regelung eingestellt werden müsste, wird bei der Einstellung nicht berücksichtigt, wenn dadurch ein Bewerber aus dem laufenden Prüfungsjahrgang mit einer um mehr als einer Notenstufe besseren Gesamtprüfungsnote nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die freie Stelle wird in diesem Fall an den Bewerber aus dem Prüfungsjahrgang vergeben, auch wenn die Relation 60:40 damit nicht eingehalten wird.

Wartelistenbewerber haben Vorrang vor Bewerbern aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang, wenn sie eine bessere Gesamtprüfungsnote besitzen. Die Einstellungsquote der Bewerber aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang verringert sich entsprechend.

Stehen für die überwiegende Anzahl an Fächerverbindungen weniger als zehn Stellen für Wartelistenbewerber zur Verfügung, so werden jahrgangsübergreifende Wartelisten für jede Fächerverbindung geführt.

Um die Wartezeit auch bei diesem Verfahren mit zu berücksichtigen, wird ein Bewerber, der zum zweiten Mal teilnahmeberechtigt am Wartelistenverfahren ist, einem Mitbewerber, der zum ersten Mal teilnahmeberechtigt ist, vorgezogen, wenn seine Gesamtprüfungsnote nicht mehr als um 0,06 Notenstufen schlechter ist als die Gesamtprüfungsnote des Mitbewerbers. Diese Notendifferenz erhöht sich um jeweils 0,06 für jedes weitere Jahr, um das der Bewerber länger teilnahmeberechtigt am Wartelistenverfahren ist als der Mitbewerber.
Bei weiteren Bewerbungen wird entsprechend verfahren.
Bsp: Bewerber A ist zum fünften Mal teilnahmeberechtigt am Wartelistenverfahren, Mitbewerber B zum zweiten Mal. Der Bewerber A wird dem Mitbewerber B vorgezogen, wenn seine Gesamtprüfungsnote um nicht mehr als 0,18 Notenstufen schlechter ist als die Gesamtprüfungsnote des Mitbewerbers.
Die Notendifferenz darf insgesamt 0,24 nicht übersteigen.

Etwa Ende Juni eines jeden Jahres wird wieder eine anonymisierte Liste der Bewerber von der Warteliste auf der Homepage des Staatsministeriums unter der Rubrik Lehrer-Stellen-Realschule-Warteliste-Punkt 7 veröffentlicht, aus der die Position für die Einstellung zum September des Jahres von der Warteliste hervorgeht. Auf der Homepage des Staatsministeriums stehen auch umfassende Informationen zum Wartelistenverfahren zur Verfügung.

Lehrkräften, die auf den Wartelisten stehen, soll die Teilnahme vor allem an regionalen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. Dies gilt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten besonders für Veranstaltungen der regionalen Lehrerfortbildung. Interessenten wenden sich an den Ministerialbeauftragten, der für den Bezirk, in dem sie wohnen, zuständig ist. Auslagenerstattung ist für diese Teilnehmer nicht möglich.
(Beschluss des Bayerischen Landtags am 31.5.1989)

Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung bei der Einstellung (Staatsdienst)

Immer wieder häufen sich die Fragen von Studenten und Referendaren, ob es sinnvoll ist, die eigene Fächerkombination um ein weiteres Fach zu ergänzen, und inwiefern diese Erweiterung bei der Einstellung in den Staatsdienst berücksichtigt werden kann. Der HPR, Gruppe der Lehrer an Realschulen hat immer wieder auf eine Vereinfachung und eine nachvollziehbarere Gestaltung der Berücksichtigung gedrängt.

Das Kultusministerium hat nun das Verfahren zur Berücksichtigung der Erweiterungsprüfung vereinfacht und transparenter gestaltet.

Die Neuregelungen werden hier im Folgenden leicht verkürzt dargestellt, die vollständige Ausführung des Merkblatts kann der Homepage des Kultusministeriums entnommen werden:

Zur Homepage

1. Allgemeines zur Einstellung in den Staatsdienst

Bei einer Erweiterung des Lehramtsstudiums um ein weiteres Fach muss man unterscheiden:

a) Grundständige Erweiterung: Im Erweiterungsfach wird sowohl die I. als auch die II. Staatsprüfung abgelegt und bestanden.

b) Nachträgliche Erweiterung: Die I. Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach wird erst nach dem Referendariat (also dem Erwerb der Lehramtsbefähigung mit Bestehen des II. Staatsexamens in der Fächerverbindung) abgelegt. Somit kann in diesem Fach kein II. Staatsexamen abgelegt werden, man erweitert also nachträglich (gemäß Art. 23 BayLBG). Dies gilt auch dann, wenn auf die Ablegung der II. Staatsprüfung im Erweiterungsfach verzichtet wird oder wenn die Ablegung der II. Staatsprüfung in einem bestimmten Fach nicht vorgesehen ist (z. B. Ethik).

a) Grundständige Erweiterung: Für Bewerber mit einer grundständigen Erweiterung wird zusätzlich zur Gesamtprüfungsnote eine zusammenfassende Note gebildet.

Wegen der besonderen Bedeutung bestimmter Erweiterungsfächer („Mangelfächer“) kann man mit Hilfe der zusammenfassenden Note innerhalb einer festgelegten Notengrenze Mitbewerbern auf der Rangliste der jeweiligen Fächerverbindung „überholen“.

Dazu wird eine gesonderte Einstellungsnote gebildet:

Einstellungsnote = Zusammenfassende Note vermindert um eine „Überholdistanz“

Die „Überholdistanz“ kann als „(Einstellungs-)Bonus“ aufgrund der besseren Einsetzbarkeit des Bewerbers mit einem Erweiterungsfach betrachtet werden.

b) Nachträgliche Erweiterung: Hier fehlt die Note der II. Staatsprüfung, daher kann keine zusammenfassende Note gebildet werden. Trotzdem können Bewerber mit einer nachträglichen Erweiterung in das Verfahren mit einbezogen werden:

An Stelle der fehlenden Note der II. Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird bei der Berechnung der zusammenfassenden Note der Wert von 2,50 („fiktive Note“ der II. Staatsprüfung) zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der gesonderten Einstellungsnote wird ein in entsprechendem Maße reduzierter Bonus verwendet.

Ist die gesonderte Einstellungsnote schlechter als die Gesamtprüfungsnote in der Fächerverbindung, so wird sie im Rahmen der Einstellung ignoriert. Der Bewerber nimmt dann weiterhin mit der (besseren) Gesamtprüfungsnote am Einstellungsverfahren teil. Damit wird verhindert, dass sich die Einstellungschancen von Bewerbern mit einem Erweiterungsfach verschlechtern.

Bei Bewerbern, die die II. Staatsprüfung im Erweiterungsfach abgelegt, aber nicht bestanden haben, gilt die I. Staatsprüfung im Erweiterungsfach zwar als nachträgliche Erweiterung, eine Berücksichtigung dieser Erweiterung bei der Einstellung ist aber nicht möglich. Sie nehmen am Einstellungsverfahren regulär mit ihrer Gesamtprüfungsnote teil.

2. Berechnung der gesonderten Einstellungsnote

Eine zusammenfassende Note wird aus der Gesamtprüfungsnote für das Lehramt und der Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach berechnet. Durch die Verrechnung eines Erweiterungsbonus (vgl. Abschnitt 3.2) wird die Einstellungsnote wie folgt ermittelt:

Einstellungsnote = zusammenfassende Note – Bonus =

(4 x Gesamtprüfungsnote) + Gesamtprüfungsnote Erweiterungsfach
______________________________________________________ – Bonus

5

Beispiel: Fächerverbindung Deutsch/Geschichte; Gesamtprüfungsnote 2,20

Erweiterung mit Mathematik

1. Lehramtsprüfung = 3,08
2. Staatsprüfung = 2,00 ,
Gesamtprüfungsnote Erweiterungsfach = 2,54
Einstellungsbonus = 0,30

Einstellungsnote = 1,96

An die Stelle der fehlenden Note der II. Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird der Ersatzwert 2,50 gesetzt und der Bonus entsprechend reduziert.

Einstellungsnote = zusammenfassende Note – Bonus =

(4 x Gesamtpr.note) + [(Note 1. St.prüfung/Erweiterungsfach)+2,50]/2
______________________________________________________     – Bonus
5

Beispiel: Fächerverbindung Deutsch/Geschichte; Gesamtprüfungsnote 2,20 Erweiterung mit Mathematik

1. Lehramtsprüfung 2,66
Einstellungsbonus 0,15

Einstellungsnote = 2,12

3. Berücksichtigung von Erweiterungsprüfungen im Rahmen der Einstellung

Hat ein Bewerber mehrere Erweiterungen, so wird der jeweils für ihn vorteilhafteste Bonus einer Erweiterung berücksichtigt.
Die Erweiterung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bewerber seine abgelegte Erweiterungsprüfung auf dem Gesuch um Übernahme in den Staatsdienst anzeigt und sie im Fall einer nachträglichen Erweiterung dem zuständigen Personalreferat im StMUK bis spätestens 20. Juni nachweist.
Boni finden nur im Rahmen des Einstellungsverfahrens Berücksichtigung.
Bei Bewerbungen von der Warteliste wird der zum jeweiligen Einstellungstermin bestehende Bonus verrechnet.

Als Lehrer ins Ausland

Sie interessieren sich für eine pädagogische Tätigkeit im Ausland? Dann sind Sie bei der Zentralstelle für Auslandsschulwesen richtig!

Um die Deutschen Auslandsschulen und Sprachdiplomschulen weltweit mit hoch qualifiziertem Lehrpersonal ausstatten zu können, ist die Zentralstelle immer auf der Suche nach engagierten und motivierten Pädagogen, die den Blick über den Tellerrand wagen und ihren Horizont an einer Deutschen Schule im Ausland erweitern möchten.

Die Zentralstelle berät Sie , wenn Sie an einer von der Bundesrepublik Deutschland geförderten Schule im Ausland unterrichten wollen. Der schnellste Weg führt über die Registrierung in unserer Datenbank. Interessierte Schulträger Deutscher Auslandsschulen sowie Fachpädagogen der ZfA werden Sie dann direkt ansprechen, wenn eine Stelle vakant ist, die auf Ihr Profil passt.
Viele Wege führen an eine Auslandsschule

Bei der Personalvermittlung unterscheidet das ZfA zwischen Auslandsdienstlehrkräften (ADLK) und Bundesprogrammlehrkräften (BPLK). Je nach Programm gibt es unterschiedliche Auswahl- und Bewerbungsverfahren. Aber keine Sorge: Wir helfen Ihnen durch den Bewerbungsdschungel!

Ortskräfte (OK) bzw. Ortslehrkräfte (OLK) werden nicht von der ZfA vermittelt. Interessierte können sich mit den örtlichen Schulträgern direkt in Verbindung setzen.

Mehr Informationen finden Sie hier!

Zentrale Auskunft für Fragen zu Ihrer Bewerbung:
Telefon: 022899 358-3666
Telefon: 0221 758-3666
Fax: 022899 358-3667

E-Mail: zfa.bewerbung@bva.bund.de

Quelle: Zentralstelle für Auslandsschulwesen

Übersicht über die Vertragsarten

Es gibt folgende Anstellungsmöglichkeiten an bayerischen Realschulen:

  • Planstellen
  • Supervertrag
  • Unbefristetes Angestelltenverhältnis
  • Aushilfsverträge
  • Einsatz in Mobiler Reserve

Leider ist es nicht mehr möglich, alle Einstellungen auf Planstelle vorzunehmen. Um Einstellungen in der erforderlichen Anzahl tätigen zu können, hat der Staat Aktien und Immobilien verkauft. Auf diese endlichen Mittel können haushaltstechnisch jedoch keine Planstellen sondern lediglich Angestelltenverträge gefahren werden. Der Supervertrag nimmt eine Stellung zwischen Planstelle und unbefristetem Angestelltenvertrag ein. Der Supervertrag wird dann vergeben, wenn abgesehen werden kann, dass nach spätestens zwei Jahren der Angestelltenvertrag in eine Planstelle umgewandelt werden kann.

Wie werden die Planstellen vergeben?
An den staatlichen Realschulen wird eine Bedarfsanalyse differenziert nach den von den Schulen gewünschten Fächerverbindungen erhoben. Wenn die Anzahl der durch Pensionierungen frei werdenden bzw. neuen Planstellen für die Realschulen feststeht, wird festgelegt, wie viele Planstellen für die Einstellungen an den staatlichen Realschulen zur Verfügung stehen. Bei der Stellenverteilung wird vorrangig der Bedarf der Schulen berücksichtigt.
Wenn nach diesen komplexen Analysen, die wegen der Neueinschreibung der Schüler der Eingangsklassen an den Realschulen und dem Probeunterricht endgültig erst im Juli vorliegen, der endgültige Bedarf pro Fächerverbindung feststeht, wird der einzustellende Personenkreis ermittelt. Lehrkräfte, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, werden im Rahmen der verfügbaren Planstellen im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt (sog. „Einstellung auf Planstelle“).

Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  • für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit uneingeschränkt gesundheitlich geeignet ist,
  • das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt,
  • deutscher Staatsbürger (Artikel 16 Grundgesetz) oder Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, und
  • die Voraussetzungen hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung erfüllt (z.B. Besitz der nach der Laufbahnverordnung erforderlichen Vorbildung, Erreichen einer bestimmten Gesamtprüfungsnote). Als Vorbildung ist die volle Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen in Bayern oder eine vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Lehrbefähigung erforderlich.

Die für die Übernahme (in ein Beamtenverhältnis auf Probe) ausgewählten Bewerber erhalten ein schriftliches Angebot, das sie innerhalb von drei Tagen schriftlich (möglichst vorab telefonisch) annehmen (oder ablehnen) müssen.

Wird eine Planstelle abgelehnt oder nimmt ein Bewerber eine Planstelle an, lässt sich aber gleichzeitig beurlauben, erhält der nächste Bewerber ein Angebot.

Die Bewerber/innen werden in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn sie sich in der Probezeit bewährt haben und die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen (siehe oben) erfüllen.

Auf die Probezeit können Zeiten angerechnet werden, welche die/der Bewerber/in nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im Realschuldienst zurückgelegt hat, und zwar

  • bis zu zwei Jahren bei einem sog. „Supervertrag“
  • bis zu eineinhalb Jahren in einem Angestelltenverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber (hierzu zählt die Kirche nicht!)
  • bis zu einem Jahr in einem Angestelltenverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber (z.B. Kirche)

Kann man sofort eine Teilzeitbeschäftigung übernehmen oder sich beurlauben lassen?

Elternzeit kann sofort mit der Einstellung gewährt werden. Familienpolitische Beurlaubung oder Teilzeit nach Art. 80b des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist in der Regel, d. h. wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der einzustellende Bewerber mindestens ein Kind unter 18 Jahre betreut oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegt, ebenfalls sofort mit der Einstellung möglich. Auf dem Antwortformular können entsprechende Wünsche vorab geäußert werden. Die Anträge sind mit der Annahme des Angebotes auf dem Dienstweg über die Einstellungsschule an das Staatsministerium zu stellen.
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nach Art. 80c BayBG kann während der Probezeit nicht gewährt werden.

Ein sog. „Supervertrag“ ist ein auf bis zu zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag mit der Zusicherung, dass die/der Bewerber/in spätestens nach Ablauf des Zeitvertrages in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird. Die/der Bewerber/in muss aber bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Es besteht Sozialversicherungspflicht mit Ausnahme der gesetzlichen Rentenversicherung. Beim Wechsel vom Angestellten- in das Beamtenverhältnis verbleibt die/der Bewerber/in am bisherigen Dienstort, es sei denn die/der Bewerber/in wird auf eigenen Wunsch im Rahmen der Möglichkeiten (Bedarf am Wunschort, soziale Dringlichkeit) versetzt. Gezielte Bewerbungen um eine befristete Einstellung in Form eines Supervertrages sind nicht möglich. Die Bewerbung um ein befristetes Angestelltenverhältnis mit Übernahmegarantie (also einen Supervertrag) ist in der Bewerbung um eine Planstelle im staatlichen bayerischen Realschuldienst eingeschlossen. Wenn alle verfügbaren Planstellen vergeben sind, werden die Superverträge ebenfalls in der entsprechenden Reihenfolge nach Eignung, Befähigung und Leistung (Gesamtprüfungsnote) vergeben.

(aktuell werden keine Superverträge vergeben, Stand 2016)

In ein unbefristetes Angestelltenverhältnis werden die Lehrkräfte eingestellt, welche die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen (oder eine als gleichwertig anerkannte Lehrbefähigung) besitzen, aber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen bzw. die zur Verfügung stehende Anzahl an Planstellen bzw. Superverträgen bereits (nach der Gesamtprüfungsnote) zu vergeben sind. Es ist jedoch weiterhin das Ziel der Staatsregierung, Lehrer in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.

Es besteht volle Sozialversicherungspflicht (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) und Beitragspflicht zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nähere Informationen können Sie unter www.vbl.de abrufen.

Jeder, der eine Lehrerlaubnis erhält, kann sich um einen befristeten Angestelltenvertrag bemühen.
Die Bewerbung erfolgt formlos jederzeit direkt an der staatlichen Realschule, an der der Bewerber tätig werden möchte. Im bayerischen Realschulnetz können Bewerber ihre Daten eintragen bzw. angebotene Stellen einsehen. Die staatliche Realschule entscheidet über die Auswahl der Bewerber. Stehen der Realschule in ausreichendem Maße Mittel für befristete Verträge zur Verfügung, die vom Staatsministerium angefordert und vergeben werden, wird an der Schule eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vom ausgewählten Bewerber und der Schulleitung unterschrieben, der endgültige Vertrag wird von der jeweils zuständigen Regierung ausgestellt.
Grundsätzlich werden die Verträge befristet geschlossen. Im Falle einer Krankheitsvertretung währt die Befristung bis zum Ende des Vertretungsfalles, längstens jedoch bis zum Ende des Halbjahres/Schuljahres

Für den Einsatz in der Mobilen Reserve werden in der Regel Angestelltenverträge vergeben. Eine mobile Reserve wird einer Stammschule zugeteilt, von der aus sie u.U. wechselnde Aushilfseinsätze wahrnimmt.

Handreichung für Kolleginnen und Kollegen bei Dienstantritt

Um Ihnen den Start an Ihrer neuen Schule und die ersten Schultage einfacher zu gestalten, hat der Bayerische Realschullehrerverband eine Handreichung erstellt, mit der Sie die ersten Tage und Wochen an der neuen Schule leichter bewältigen können. Sie ist vor allem für Berufsanfänger gedacht, enthält allerdings auch Anregungen für alle Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit an einer neuen Realschule aufnehmen.

Broschüre anfordern

Fragen – rund um das Referendariat

Derzeit erreichen den Hauptpersonalrat und das Referat Lehrerbildung viele Fragen zum Referendariat.

a) Bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis („Kündigung“) müssen keine Gründe aufgeführt werden.
b) Bei einer Unterbrechung müssen Gründe angegeben werden, z.B.: gesundheitliche Gründe, Elternzeit,…

UNTERBRECHUNG

a) Unterbrechung zwischen Erster Staatsprüfung und dem Vorbereitungsdienst

Will  ein Bewerber die Lehramtsbefähigung  für das Lehramt an Realschulen erlangen und hat dafür die Erste Staatsprüfung erfolgreich absolviert, so folgt in der Regel ohne Unterbrechung der Eintritt in den Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst muss nicht unmittelbar im Anschluss an die Erste Staatsprüfung angetreten werden. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Altersgrenze und auch keine sonstige Festlegung einer zeitlichen Grenze für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Allerdings sind die Altersgrenzen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu beachten (Vollendung 45. Lebensjahr).
Außerdem sollte bedacht werden, dass die Studieninhalte bis zur Ersten Staatsprüfung selbstverständlich auch im Vorbereitungsdienst präsent sein müssen, so dass ein mehrjähriger Abstand zwischen Erster Staatsprüfung und Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in der Regel eine deutliche Erschwernis bedeutet.

b) Unterbrechung im Lauf des Vorbereitungsdienstes

Beurlaubungen aus dem Vorbereitungsdienst 
Diese sind grundsätzlich nur möglich, wenn gesetzliche Bestimmungen diese ausdrücklich zulassen (z. B. bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst). Solche Beurlaubungen sind so früh wie möglich mit den entsprechenden Nachweisen (z. B. ärztliche Bescheinigung, Einberufungsbescheid) über die Seminarschule beim Staatsministerium zu beantragen und auch dem zuständigen Landesamt für Finanzen anzuzeigen.

Scheidet ein Studienreferendar vor Beginn der Zweiten Staatsprüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so wird ihm bei Wiedereintritt die bereits abgeleistete Zeit in der Regel angerechnet. Aufgrund der Struktur des Vorbereitungsdienstes ist jedoch ein Wiedereintritt nur zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresbeginn möglich. Bei einem Ausscheiden während der Zweiten Staatsprüfung sind unterschiedliche Möglichkeiten zu betrachten:

  • Scheidet ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, nach Ablegung des Kolloquiums aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Hat der Prüfungsteilnehmer die Gründe nicht zu vertreten, dann sind im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.
  • Scheidet ein Prüfungsteilnehmer vor Ablegung des Kolloquiums aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet, wenn der Vorbereitungsdienst nicht länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag können Prüfungsleistungen auch bei einer Unterbrechung bis zu fünf Jahren angerechnet werden, wenn der Landespersonalausschuss zustimmt. Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
  • Ergeben sich während des Vorbereitungsdienstes Fehlzeiten von ,  kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, damit das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann.

Mutterschutz und Elternzeit

a) Mutterschutz

Zu beachten sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Dienstleistung vor der Entbindung

Studienreferendarinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Dienstleistung nach der Entbindung

Referendarinnen dürfen in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der in den letzten sechs Wochen vor der tatsächlichen Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde.

Berechnung der Mutterschutzfrist

Der Tag der voraussichtlichen Entbindung wird bei der Bestimmung der vorangehenden Sechswochenfrist nicht mitgerechnet, ebenso wenig der Tag der tatsächlichen Entbindung bei der Berechnung der anschließenden Achtwochenfrist.

Dienstleistung nach Ende der Mutterschutzfrist

Sofern die Referendarin beabsichtigt, unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist den Vorbereitungsdienst fortzusetzen,  ist ca. vier Wochen vor Ablauf der Frist eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Diese ist zusammen mit der Geburtsurkunde des Kindes – und einer Stellungnahme der Seminarleitung bezüglich einer eventuellen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes unter Angabe der Noten bereits abgelegter Prüfungsteile dem Staatsministerium vorzulegen. Soweit die Referendarin beabsichtigt, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, ist ein Antrag auf Elternzeit sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist, mit Angabe des beabsichtigten Zeitraums, bei der Seminarleitung  einzureichen. Das gleiche gilt für Väter, die Elternzeit für sich beantragen wollen.

b) Elternzeit

Für die Bewilligung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.

Dauer

Nach der bisherigen Regelung beträgt die Höchstdauer der Elternzeit drei Jahre für ein Kind. Die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich; dabei soll sichergestellt werden, dass durch eine solche Befristung eine sinnvolle Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes (z. B. mit Beginn eines Ausbildungsabschnitts) gewährleistet ist.

Fortsetzung der Ausbildung

Die Referendare haben gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung von Elternzeit schriftlich mitzuteilen, wie sie sich die Fortsetzung ihrer Ausbildung (Seminarwechsel u. a.) vorstellen. Das Schreiben ist mit einer ausführlichen Stellungnahme der Seminarleitung (einschließlich der Noten bereits abgelegter Prüfungsteile) dem Staatsministerium vorzulegen.

Wenn keine organisatorischen Gründe dagegen sprechen und die Fächerverbindung möglich ist – ja, es gibt aber keinen Anspruch darauf, an einer anderen Seminarschule eingesetzt zu werden.

Die Prüfungsteilnehmer erhalten über die Ergebnisse der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung ein Zeugnis. Das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung enthält eine Gesamtprüfungsnote aus der Note für die Erste und Zweite Staatsprüfung. Das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung enthält:

  • die Note der Unterrichtskompetenz,
  • die Note der erzieherischen Kompetenz,
  • die Note der Handlungs- und Sachkompetenz,
  • die Durchschnittsnote der Lehrproben,
  • die Note des Kolloquiums,
  • die Note der schriftlichen Hausarbeit,
  • die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung.

Aus diesen Noten wird die Gesamtnote wie folgt gebildet: Aus den Noten der Unterrichtskompetenz (dreifach), der erzieherischen Kompetenz (dreifach) und der Handlungs- und Sachkompetenz (zweifach) wird eine Durchschnittsnote gebildet.

In die Gesamtnote fließt die so ermittelte Durchschnittsnote mit dem Faktor 5 ein, die Durchschnittsnote der Lehrproben mit dem Faktor 4, die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung mit dem Faktor2, die Note der Hausarbeit und des Kolloquiums jeweils mit dem Faktor 1. Die so ermittelte Notensumme wird durch 13 geteilt.

Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten und Zweiten Staatsprüfung im Verhältnis 1 : 1 errechnet. Sie gilt als Note im Sinn der Anstellungsprüfung des Bayerischen Beamtengesetzes und der Laufbahnverordnung.

Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

a) die Gesamtnote schlechter als ,,ausreichend“ ist oder

b) die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als ,,ausreichend“ ist oder

c) die Durchschnittsnote aus Kolloquium, schriftlicher Hausarbeit und mündlicher Prüfung schlechter als ,,ausreichend“ ist oder (die Noten zählen hier je einfach)

d) die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.

Hat ein Prüfungsteilnehmer die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so erhält er eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, werden zur Verbesserung der Prüfungsnote auf Antrag ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen. Die Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Erstablegung wiederholt werden.

Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen. Die Noten der „dienstlichen Beurteilung“ (Unterrichtskompetenz, erzieherischen Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz) aus der ersten Prüfung werden unverändert übernommen.
Prüfungsteilnehmer können jederzeit gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung verzichten. Die Wiederholungsprüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.

Prüfungsteilnehmer haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Sie erhalten an Stelle eines Zeugnisses zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheiden wollen. Geben sie diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Entscheiden sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so haben sie zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben; sie erhalten dann ein Zeugnis mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

Die Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
Fundstellen: LPO II und ZALR, KMS vom 12.11.2003 Nr. II.5 – 5 P 4004.7 – 6.124312

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (auf Antrag)

In allen nicht gesetzlich geregelten Fällen, in denen aus persönlichen Gründen der Vorbereitungsdienst unterbrochen werden soll, gibt es nur die Möglichkeit der Entlassung. Studienreferendare können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Etwaige Anträge sind eindeutig zu formulieren und müssen den Zeitpunkt der gewünschten Entlassung enthalten.

Die Anträge sind über die Leitung der Seminarschule mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium vorzulegen. Diese soll Folgendes enthalten: Grund für den Entlassungsantrag, Dauer etwaiger Erkrankungen, Ergebnisse bereits abgelegter Prüfungsteile.

Anrechnung des Referendariats

Diejenigen, die nach dem Referendariat vom Staat „nur“ einen Angestelltenvertrag erhalten, erhalten nun wenigstens die Zeiten des Referendariats als „Erfahrungsstufe“ angerechnet! Dies war bisher nicht so!

Lehrerspezifische Änderung: Anrechnung des Referendariats

Für ab März 2009 beginnende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Hierzu wird in § 44 TV-L eine neue Nr. 2a eingefügt. Damit wird das Referendariat nunmehr verbindlich zumindest teilweise als Berufserfahrung anerkannt. Konkret folgt daraus, dass neueingestellte Kolleginnen und Kollegen bereits nach einem halben Jahr aus der Stufe 1 in die Stufe 2 der Tabelle aufrücken.

(Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 1. März 2009 mit der TdL)

Finanzielles

Welche Stunden sind beim eigenverantwortlichen Unterricht von Referendaren zusätzlich vergütungsfähig?

Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung – UntVergV)

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Lehramtsanwärtern wird nach Maßgabe der§§ 5 bis 7 mit den Bezügen für Anwärterinnen undAnwärtern im Sinn des Art. 75 des Bayerischen Besoldungsgesetzes(BayBesG) eine Unterrichtsvergütung gewährt, wenn sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen und die Unterrichtsstunden vergütungsfähig sind.

(2) Lehramtsanwärter im Sinn dieser Verordnung sind auch die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter.

§ 2 Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts

(1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nachgesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.

(2) Kein eigenverantwortlicher Unterricht imSinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:

zusammenhängender Unterricht,
Hospitationen,
Hörstunden,
Seminarveranstaltungen,
Unterricht unter Anleitung und
Unterricht im Rahmen eines Praktikums.
Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.

§ 3
Allgemeine Hinweispflichten
Vor der erstmaligen Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts im jeweiligen Ausbildungsabschnitt ist den Lehramtsanwärtern jeweils die maßgebliche Anzahl der wöchentlich eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichtsstunden mitzuteilen.

§ 4
Vergütungsfähige Unterrichtsstunden
(1) Vergütungsfähig sind die über zehn Wochenstunden hinaus  eigenverantwortlich erteilten Unterrichtsstunden.
Für ausgefallene Unterrichtsstunden kann eine Vergütung mit Ausnahme des Abs. 2 nicht gewährt werden.
(2) Führen Lehramtsanwärter während der Zeit, in der ihnen eigenverantwortlicher Unterricht übertragen ist, eine sonstige schulische Veranstaltung im Sinn des Art. 30 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs-und Unterrichtswesen selbstständig durch, sind die hierdurch ausfallenden Unterrichtsstunden bei der Berechnung der Unterrichtsvergütung in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären. Als sonstige schulische Veranstaltungen in diesem Sinn gelten insbesondere

Unterrichtsgänge einschließlich der Begleitungder Schülerinnen und Schüler bei Betriebserkundungenund Betriebspraktika,
Schüler- und Lehrwanderungen,
Lehr- und Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte,Schulskikurse,
Schulsportveranstaltungen, Schulfeiern
Theaterbesuche und
Schulgottesdienste.

Bei Einsatz in einem Schülerheim werden zwei Heimstunden einer Unterrichtsstunde gleichgesetzt.

§ 5 Höhe
Die Unterrichtsvergütung je vergütungsfähiger Unterrichtsstunde wird in Höhe des Stundensatzes gewährt, der gemäß Art. 61 Abs. 5 BayBesG in Verbindung mit Anlage 9 BayBesG für das angestrebte Lehramt jeweils als Mehrarbeitsvergütung festgelegt ist. Die sich daraus ergebende Unterrichtsvergütung darf im Kalendermonat den Anwärtergrundbetrag nach Art. 77 BayBesG in Verbindung mit Anlage 10BayBesG nicht überschreiten.

§ 6 Abrechnung der Unterrichtsvergütung
(1) Die Abrechnung der Unterrichtsvergütung erfolgt monatlich. Dazu reichen die Lehramtsanwärter am letzten Unterrichtstag der letzten vollen Unterrichtswoche eines Kalendermonats (Abrechnungstag)
eine unterzeichnete Aufstellung der seit dem letzten Abrechnungstag des vorangegangenen Monats bis zum aktuellen Abrechnungstag (Abrechnungsmonat) geleisteten vergütungsfähigen Unterrichtsstundenauf dem dafür vorgesehenen Abrechnungsformular des Landesamts für Finanzen bei der Schule ein.
(2) Die Schulleitung prüft die eingereichte Aufstellung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, unterzeichnet sie bei festgestellter Richtigkeit der Angaben und leitet sie innerhalb von drei Tagen nach dem Abrechnungstag an die zuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen weiter.
(3) Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats zusammen mit den übrigen Bezügen der Lehramtsanwärter vorgenommen werden.

§ 7 Nichtstaatliche Einsatzschulen
(1) Träger nicht-staatlicher Gymnasien, Realschulen oder beruflicher Schulen, die die Zuordnung von Lehramtsanwärtern beantragen, haben sich mit dem Antrag schriftlich zu verpflichten, die den Lehramtsanwärtern bei einem Einsatz im staatlichen Schuldienst zustehende Unterrichtsvergütung zu erstatten.
Entsprechendes gilt für den Einsatz von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Schülerheimen, soweit diese nicht von staatlich verwalteten Stiftungen betrieben werden.
(2) Für die Erstattung der Kosten von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Förderschulen, die nicht im Rahmen der Förderung der Schulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet werden, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die von den Trägern nichtstaatlicher Schulen zu erstattenden Kosten werden jeweils vierteljährlich im Nachhinein bzw. nach Beendigung der Dienstleistung der zugeordneten Lehramtsanwärter von den Personal verwaltenden Stellen zurückgefordert.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
München, den 12. Juni 2013
Bayerisches Staatsministeriumfür Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle

Rechtsvorschriften vom 12. Juni 2013 (GVBl S. 431)
KWMBl Nr. 14/2013

WICHTIG! Aufgrund der Änderung des Reisekostengesetzes müssen Anträge (auf Auszahlung von Trennungsgeld) innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Zuweisung an die Schule gestellt werden.

Zum Merkblatt Trennungsgeld!

Wer ist beim Landesamt für Finanzen für welche Abrechnung zuständig?
(= örtliche Zuständigkeit) Hierunter fallen:zu Beginn der Referendarszeit die Dienstreise vom Wohnort zum Ort der Seminarschule (nr. 24.1 VV-BayRKG) = RK-Stelle
Wandertage, Skilager, Schullandheim, Seminartage, = RK Stelle
zu Beginn des 2. Ausbildungsabschnittes die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Einsatzschule (Nr 24.1 VV-BayRKG); = TG-Stelle Beizufügen ist IMMER die Dienstantrittsanzeige der Einsatzschule + Angabe der eigenverantwortlichen Unterrichtsstunden!!!
nach Beendigung des Zweigschuleinsatzes die Fahrt vom Ort der Einsatzschule zum Wohnort = TG-Stelle

1. Erforderliche Unterlagen bitte komplett einreichen!

Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld (An der Schule oder Formular zum Download)
Mietvertrag bzw. Nachweis über eigene Wohnung
Zuweisungsschreiben zum 2. Ausbildungsabschnitt
Dienstantrittsanzeige der Einsatzschule mit Angabe der eigenverantwortlichen Unterrichtsstunden
Stundenplan, Nachweis über Seminartage
Der Antrag wird an das zuständige Landesamt für Finanzen geschickt (siehe oben). (Wichtig, wegen des unterschiedlichen Trennungsgeldes mit bzw. ohne Unterrichtsauftrag, siehe unten!)

2. Erst nach Bewilligung des Trennungsgeldes kann eine Auszahlung erfolgen.

Ausschlussfrist: Der Bewilligungsantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme (Versetzung/ Abordnung/Zuweisung etc.) schriftlich beim Landesamt für Finanzen gestellt werden.

Die Auszahlung des bewilligten Trennungsgeldes muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats per Trennungsgeldabrechnung beim Landesamt für Finanzen beantragt werden.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld! Verspätet eingegangene Bewilligungsanträge bzw. Kassenanordnungen müssen vom Landesamt für Finanzen abgelehnt werden!

Wer berechtigt ist, Trennungsgeld zu bekommen, der kann auch für Familienheimfahrten Geld erhalten (Wer kein Trennungsgeld bekommt, bekommt keine Familienheimfahrten bezahlt):

Darüber hinaus werden und monatlich Reisebeihilfen (d. h. alle 15 Tage bei verheirateten und alle 30 Tage bei nichtverheirateten Referendaren) für sog. Familienheimfahrten gewährt.

Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse (einschl. Zuschläge) eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z. B. DB 2. Klasse mit Sitzplatzreservierung) erstattet. Bei Benutzen des privaten Kfz wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,1625 EUR je Kilometer gewährt. Je Heimfahrt werden aber höchstens 240,00 EUR erstattet.

Bitte alle Familienheimfahrten angeben, auch wenn diese nicht vergütet werden, damit die Steuerfreibeträge dafür berücksichtigt werden können.

Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung bzw. bei Benutzen des privaten Kfz Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.

Studienreferendare bzw. Lehramtsanwärter im Zweigschuleinsatz ohne „Unterrichtsauftrag“ erhalten Trennungsgeld nach den Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung:

Es werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z.B. DB 2. Klasse) erstattet bzw. bei „Unterrichtsauftrag“ bei Benutzen des eigenen Kfz werden pro Kilometer 0,35 € bei triftigen Gründen und 0,25 € bei nicht triftigen Gründen gewährt.

Voraussetzung für triftige Gründe:

Zeitersparnis mit dem eigenen Kfz gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln von 2 Std. oder keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, schweres Gepäck von über 10 kg (Schulunterlagen etc.), Behinderung.

Ebenfalls kann täglich ein Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,00 € gewährt werden, wenn die dienstlich notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt. (Begründung erforderlich)

Das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort darf den Betrag nicht übersteigen, der in einem Kalendermonat bei Verbleiben am neuen Dienstort als Trennungsreise- bzw. Trennungstagegeld (siehe oben) bezahlt würde. Der niedrigere Betrag wird ausbezahlt!

Studienreferendare erhalten von dem Tag an, mit dem ihre Ernennung zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wirksam wird (in der Regel der Tag, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird) Anwärterbezüge (siehe §§ 59 ff BBesG).

Im Einzelnen handelt es sich hierbei bei den angehenden Realschullehrkräften während der zweijährigen Referendarszeit um die Bezüge, die sich aus dem Anwärtergrundbetrag (BesGrS N13) und dem Familienzuschlag für Verheiratete (§40 Abs.1 BBesG) zusammensetzen. Daneben werden die jährliche Sonderzuwendung und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Einen Ortszuschlag erhalten Anwärter nicht.

Einen Anwärterverheiratetenzuschlag können Referendare beziehen, die verheiratet oder verwitwet sind. Gleiches gilt für Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Auch ledige Anwärter, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde und die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird jeweils vom Ersten des Monats an gezahlt.

Beispiel:

Ein Referendar heiratet am 31. Mai. Der Anwärterverheiratetenzuschlag ist ab dem 1. Mai zu zahlen.

Halbierung des Anwärterverheiratetenzuschlags:

Der Verheiratetenzuschlag halbiert sich in der Regel, wenn auch der Ehepartner Anwärterbezüge erhält oder als Beamter oder in einem beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig ist.

Beispiel:

Ein Studienreferendar heiratet am 15. Oktober eine Studienreferendarin. Der halbe Anwärterverheiratetenzuschlag ist bei beiden ab 1. Oktober zu zahlen.

Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird nicht gewährt bei Zusammenleben ohne Ehe.

Die Anwärterbezüge enden in der Regel an dem Tag, an dem der Studienreferendar aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausscheidet.

Endet das Beamtenverhältnis mit Bestehen oder Nichtbestehen der Anstellungsprüfung, so werden die Anwärterbezüge nach Ablegen der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats belassen. Dies gilt allerdings nicht, wenn vor dem Ende des Monats bereits anderweitig Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer Ersatzschule (Privatschule) erworben werden. In einem solchen Fall werden dann die Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses gezahlt.

Als hauptberufliche Tätigkeiten gelten hier auch nebenberufliche Dienstverhältnisse an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, deren Umfang insgesamt mindestens die Hälfte der betreffenden Unterrichtspflichtzeit ergibt.